Zulässigkeit im Staatsdienst

Die Garde-Robe mit Samtbesatz steht inzwischen in vollem Einklang mit den landesrechtlichen Vorgaben in fast allen Bundesländern. Nach unserer Anfrage bei den einzelnen Landesjustizministerien wurde uns entweder unmittelbar die Zulässigkeit bestätigt oder aber die Länder haben - wie Bayern und Niedersachsen - mittlerweile ihre Regelungen angepasst und lassen nun auch Roben im modernen Schnitt zu.

Ausdrücklich zulässig ist die Garde-Robe im Staatsdienst folgender Bundesländer:

BayernBaden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

In allen anderen Bundesländern entspricht entweder die Robe nicht den exakten Maßvorgaben landesrechtlicher Vorschriften oder die Zulässigkeit als Robe für Richterinnen und Staatsanwältinnen ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. In NRW haben Robenträger im Staatsdienst trotz anderslautender Vorschriften nach den ausdrücklichen Angaben des Justizministeriums keine negativen Folgen zu befürchten, wenn sie eine Garde-Robe tragen.

Insoweit gilt: Verfahrensrechtlich bestehen in keinem Bundesland Bedenken für Richterinnen und Richter, da diese als "Sitzungspolizei" im Sinne des GVG im Gerichtssaal auch über Art und Beschaffenheit der angemessenen Amtstracht entscheiden können. Inwieweit berufsrechtlich tatsächlich irgendwelche Konsequenzen zu befürchten sind, weil die Breite des Besatzes nicht genau mit den Vorgaben übereinstimmt, ist zwar sehr fraglich - sollte aber in den problematischen Bundesländern im Zweifel mit den jeweiligen Vorgesetzten abgeklärt werden.